Allgemeine Information und Fristen zur Begutachtung PDF Drucken E-Mail

Allgemeine Informationen

Kraftfahrzeuge müssen in regelmäßigen Abständen auf Verkehrs- und Betriebssicherheit überprüft werden (sogenannte §57a-Begutachtung)

  • Von der regelmäßigen Begutachtung sind folgende Kraftfahrzeuge ausgenommen:
- Anhänger, mit denen eine Geschwindigkeit von 25 km/h nicht überschritten werden darf
- Zugmaschinen mit einer Bauartgeschwindigkeit von nicht mehr als 25 km/h
- selbstfahrende Arbeitsmaschinen und Transportkarren jeweils mit einer  Bauartgeschwindigkeit von nicht mehr als 30 km/h
- Motorkarren mit einer Bauartgeschwindigkeit von nicht mehr als 25 km/h

Fristen 

Punkt 1)

für folgende Arten des KFZ gilt das Begutachtungsintervall 3/2/1 d.h. drei Jahre nach der ersten Zulassung / 2 Jahre nach der ersten Begutachtung / ein Jahr nach der zweiten und nach jeder weiteren Begutachtung

  • Kfz der Klasse M1 /z.B. PKW, ausgenommen Taxis, Rettuns- und Krankentransportfahrzeuge)
  • Zugmaschinen und Motorkarren mit einer Bauartgeschwindigkeit von mehr als 25 km/h, aber nicht mehr als 40 km/h
  • selbstfahrende Arbeitsmaschinen und Transportkarren mit einer Bauartgeschwindigkeit von mehr als 30 km/h, aber nicht mehr als 40 km/h
  • Anhänger, mit denen eine Geschwindigkeit von 25 km/h überschritten werden darf und die
     
    - ein höchstes zulässiges Gesamtgewicht von nicht mehr als 3.500 kg aufweisen oder
    - landwirtschaftliche Anhänger sind oder
    - die mit Krafträdern (ausgenommen Motorfahrrädern) gezogen werden 

 

Punkt 2)

für folgende Arten des KFZ gilt das Begutachtungsintervall jährlich

  • alle KFZ und Anhänger, außer sie sind in Punkt 1 und 3 genannt

Punkt 3)

für folgende Arten des KFZ gilt das Begutachtungsintervall alle zwei Jahre

  • historische Fahrzeuge

Der Überprüfungstermin für die § 57 a-Überprüfung richtet sich nach dem Monat der ersten KFZ-Zulassung. Fälligkeitstermin ist der auf der Begutachtungsplakette gestanzte Monat (Monat der Erstzulassung). Die Begutachtung darf bereits einen Monat vor und muss spätestens innerhalb von vier Monaten nach diesem Fälligkeitsdatum vorgenommen werden.

 

 
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