Was Sie über die Winterreifenpflicht wissen müssen! PDF Drucken E-Mail

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  Für Kfz mit einem höchstzulässigen Gesamtgewicht bis max. 3,5 Tonnen!

Info.....

Die Winterreifenpflicht für Kfz mit einem höchstzulässigen Gesamtgewicht bis max. 3,5 Tonnen gilt im Zeitraum vom 1.11. bis 15.4, sofern winterliche Fahrverhältnisse (Schnee, Eis, Matsch) bestehen.

Die Winterreifenpflicht besteht nicht, wenn das Kfz nicht verwendet wird, also bloß abgestellt ist. bzw. wenn bei winterlichen Fahrverhältnissen Schneeketten an den Antriebsrädern montiert sind. 

Im Folgenden die häufigsten Fragen rund um die Pkw-Winterreifenpflicht:

Was sind winterliche Fahrverhältnisse?

Die Winterreifenpflicht wird an die tatsächlichen Fahrbahnverhältnisse geknüpft, wobei winterliche Fahrbahnverhältnisse nicht nur dann vorliegen werden, wenn die Fahrbahn eine
durchgehende Schneelage aufweist (z.B. auch Schneematsch, Eis). Das Gesetz schreibt eben nicht eine entsprechend durchgehende Schneelage vor. Wenngleich es von den konkreten Umständen des Einzelfalles abhängen wird, ob winterliche Fahrbahnverhältnisse vorliegen, darf im Hinblick auf die allgemeine Lebenserfahrung erwartet werden, dass ein Lenker in der Lage ist, einzuschätzen, ob bzw. wann winterliche Fahrbahnverhältnisse, die eine entsprechende Ausstattungsverpflichtung mit Winterreifen bedingen, vorliegen.

Weist die Fahrbahn etwa aufgrund der Niederschläge lediglich Nässe auf, ohne dass dies zur Bildung einer Schneelage, Schneematsch oder Eis führt, besteht die Winterreifenpflicht nicht.

Lediglich in den Fällen, wo die Fahrbahn mit einer zusammenhängenden oder nicht nennenswert
unterbrochenen Schnee- oder Eisschicht bedeckt ist, sollen Schneeketten auf mindestens zwei Antriebsrädern als Alternative zulässig sein.

Darf ich vom 1. Nov. bis 15. April generell keine Sommerreifen verwenden?

  • Winterreifen- oder Schneekettenpflicht besteht für Pkw, Kombi und Lkw bis 3,5 t  von 1. November bis 15. April bei winterlichen Fahrbahnverhältnissen.
  • Winterrreifenpflicht für Lkw mit über 3,5 t besteht von 1. November bis 15. April
  • Winterrreifenpflicht für Busse besteht von 1. November bis 15. März
  • Mitführpflicht von Schneeketten besteht für Lkw mit über 3,5 t und Busse von 1. November bis 15. März

Darf ich meinen Pkw mit Ganzjahresreifen vom 1. Nov. bis 15. April fahren?

Bei winterliche Fahrbahnverhältnisse dürfen Pkw, Kombi und Lkw bis 3,5 t  von 1. November bis 15. April nur verwendet werden, wenn auf allen Rädern Reifen, welche zur Verwendung als Schnee- und Matschreifen (M+S) oder als Schnee-, Matsch und Eisreifen (M+MS) bestimmt sind, montiert sind. Mindestprofiltiefe ist bei Radialreifen 4 mm, bei Diagonalreifen 5 mm.

Ist die Fahrbahn durchgehend mit oder nicht nennenswert unterbrochenen Schnee- und Eisschicht bedeckt, darf auch dann gefahren werden, wenn statt der Winterreifen auf mindestens zwei Antriebsrädern Schneeketten montiert sind.

Welche Bereifung muss ein Anhänger haben, wenn ich diesen mit meinem Pkw ziehe?

Ist das Zugfahrzeug mit Winterreifen ausgestattet, ist die Rechtslage betreffend die Verwendung von Winterreifen oder Ganzjahresreifen auch am Anhänger nicht eindeutig, jedoch dringend empfohlen!

Ist das Zugfahrzeug mit Spikesreifen ausgestattet, sind am Anhänger Spikesreifen vorgeschrieben.

Wann muss ich Schneeketten an meinem Pkw montieren?

Bei Schneekettenpflicht (Gebotszeichen "Schneeketten vorgeschrieben") müssen alle Kraftfahrzeuge, die diese Straße benützen, an mindestens zwei Antriebsrädern Schneeketten montiert haben. Das gilt auch, wenn diese Fahrzeuge bereits mit Winterreifen oder Spikesreifen ausgestatten sind oder Allradfahrzeuge sind. Durch eine Zusatztafel können Fahrzeuge, die mit Winterreifen oder Spikesreifen ausgestattet sind oder Allradfahrzeuge jedoch von dieser Pflicht ausgenommen werden.

Wann darf ich mit meinem Pkw mit Schneeketten fahren?

Fahren mit Schneeketten ist nur erlaubt, wenn die Straße von einer ununterbrochenen oder nicht nennenswert unterbrochenen Schnee- und Eisschicht bedeckt ist oder dies auf Grund des Gebotszeichens „Schneeketten vorgeschrieben“ geboten ist; im Tunnel müssen die Schneeketten nicht abgenommen werden. Bei der Montage der Schneeketten sind jedenfalls die Betriebsvorschriften des Fahrzeugherstellers zu beachten, wobei die Schneeketten an mindestens zwei Antriebsrädern zu montieren sind.

 

Für alle, die es noch genauer wissen wollen, haben wir den Erlass des Verkehrsministeruim ausgehoben (hier anklicken für pdf-Datei )

 

 
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